(1) Niemand darf wegen einer Dienstpflichtverletzung bestraft werden, gegen den nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren von der Disziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
(2) Drei Jahre nach der den beschuldigten Bediensteten bekannt gewordenen Entscheidung, gegen sie ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
2. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
3. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Disziplinarbehörde und
4. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Disziplinarbehörde.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 198 § 198
…drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen. (3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil der Beschuldigten ist nur innerhalb der in § 176 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über die…
§ 176 § 176
(1) Niemand darf wegen einer Dienstpflichtverletzung bestraft werden, gegen den nicht 1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist oder 2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Be…