§ 176
§ 176 — NO
§ 176 — NO
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Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1982
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1983
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40015855
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Erachtet das Disziplinargericht, daß keine als Disziplinarvergehen zu ahndende Pflichtverletzung oder kein Grund zur Fortsetzung des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat es mit Beschluß im ersten Falle die Einleitung des Disziplinarverfahrens abzulehnen, im zweiten Falle das Disziplinarverfahren einzustellen und in beiden Fällen nach Rechtskraft des Beschlusses die Sache an die Notariatskammer abzutreten.