(1) Disziplinarvergehen sind mit einer der folgenden Disziplinarstrafen zu ahnden:
1. schriftlicher Verweis,
2.Geldbuße bis 50 000 Euro; handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen die Bestimmungen der Notariatsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dienen, Geldbuße bis 1 000 000 Euro,
3. Suspension vom Amt in der Dauer von höchstens einem Jahr,
4. Entsetzung vom Amt.
(2) Durch die Suspension wird dem Notar auch die berufsmäßige Besorgung der im § 5 bezeichneten Geschäfte untersagt.
(3) Gegen Notariatskandidaten können außer den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Disziplinarstrafen nur die Strafe der Entziehung der Substitutionsberechtigung bis zur Dauer eines Jahres und die Strafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten verhängt werden.
(4) Eine Geldbuße kann auch zugleich mit der Disziplinarstrafe der Suspension oder der Entziehung der Substitionsberechtigung verhängt werden.
(5) Ordnungswidrigkeiten sind mit einer der folgenden Ordnungsstrafen zu ahnden:
1. Mahnung an die Pflichten des Standes,
2. schriftliche Rüge,
3. schriftliche Rüge in Verbindung mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro.
Art. 11 § 9 NO · NO · Notariatsordnung
Art. 11 § 9
…§ 9. § 158 NO ( Art. 2 ) ist auf Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 begangen werden.…
§ 13
…machen. Mit dem Erlöschen des Amtes ( § 19 Abs. 1 ) oder der Suspension ( §§ 32 Abs. 2 lit. c, 158, 180 ) erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Notarsignatur. Der Notar hat die Ausweiskarten umgehend der Notariatskammer zurückzustellen und beim…
§ 157
…Beschuldigten Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten zur Last, die miteinander im Zusammenhang stehen, so obliegt auch die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten dem Disziplinargericht, das, soweit im § 158 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, für Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten nur eine Disziplinarstrafe auszusprechen hat. (2) Die örtliche Zuständigkeit des Disziplinargerichtes und der Notariatskammer…
§ 25
…Alle der Partnerschaft angehörenden Notare müssen allein zur Vertretung und Geschäftsführung befugt sein. 5. Die Suspension eines an der Partnerschaft beteiligten Notars nach § 158 Abs. 1 Z 3 oder die Entziehung der Substitutionsberechtigung eines Notariatskandidaten nach § 158 Abs. 3 hindern nicht die Zugehörigkeit zur…
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