(1) Wer der Einberufung
1. zum Grundwehrdienst oder
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)
3. zu einer Milizübung oder
4. zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
5. zu einer außerordentlichen Übung oder
6. zu einem Aufschubpräsenzdienst
nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(3) Wer der Einberufung
1. zu einer Milizübung oder
2. zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
3. zu einer außerordentlichen Übung oder
4. zu einem Aufschubpräsenzdienst
länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Rückverweise
MilStG · Militärstrafgesetz
§ 39 Inkrafttreten
…1) § 2 Z 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 1, § 7, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 bis 4 in…
§ 38 Besondere Dienstpflichtverletzung im Einsatz
…Jahren zu bestrafen. (3) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG eine der in den §§ 7 Abs. 2 und 3, 8 zweiter Fall, 10 Abs. 1 zweiter Fall, 11 Abs. 1, 12, 13, 22, 24 Abs. 1…