§ 7 Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles
§ 7 Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles — MilStG
§ 7 Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles — MilStG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40095507
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer der Einberufung
1. zum Grundwehrdienst oder
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)
3. zu einer Milizübung oder
4. zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
5. zu einer außerordentlichen Übung oder
6. zu einem Aufschubpräsenzdienst
nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(3) Wer der Einberufung
1. zu einer Milizübung oder
2. zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
3. zu einer außerordentlichen Übung oder
4. zu einem Aufschubpräsenzdienst
länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.