14Os172/98 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann D***** wegen der Vergehen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nach § 7 Abs 1 MilStG und des Ungehorsams nach § 12 Abs 1 Z 2 MilStG, AZ 6 E Vr 2.752/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 7. Oktober 1998, AZ 11 Bs 231/98 (= ON 14), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Johann D***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des seit 29. September 1998 aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO angehaltenen Johann D***** gegen die Verhängung der Untersuchungshaft nicht Folge, ordnete jedoch dessen sofortige Enthaftung an.
Am 15. Oktober 1998 wurde der Genannte mit nicht rechtskräftigem und noch nicht ausgefertigtem Urteil wegen der Vergehen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nach § 7 Abs 1 MilStG und des Ungehorsams nach § 12 Abs 1 Z 2 MilStG - unter Anrechnung der Vorhaft
Rechtliche Beurteilung
Mit ihrer Behauptung unrichtiger Beurteilung der Haftvoraussetzungen und unrichtiger Anwendung des Gesetzes kann die Grundrechtsbeschwerde auf die Erledigung des (nahezu) wortidenten Vorbringens im (Folge )Verfahren AZ 6 E Vr 2.933/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (14 Os 166/98 vom 7. Dezember 1998) verwiesen werden.
Wenn auch dem Angeklagten hier erstmals die wiederholte Verweigerung der für die sinnvolle Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht essentiellen Befehle auf Ausfassung der Ausrüstungsgegenstände zur Last fällt, kann angesichts seiner insistierenden Ankündigung, auch in Hinkunft sämtliche Befehle zu verweigern (S 51 c), von einer Unverhältnismäßigkeit der durch gelindere Mittel nicht substituierbaren, im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Entscheidung acht Tage währenden Untersuchungshaft keine Rede sein.
Der Angeklagte wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.