JudikaturOGH

14Ns25/13g – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Mai 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Ralph R***** wegen des Vergehens der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nach § 7 Abs 2 MilStG, AZ 7 U 51/12b des Bezirksgerichts Spittal/Drau, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Saalfelden delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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