13Ns5/21w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Markus S***** wegen des Vergehens der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls nach § 7 Abs 1 Z 1 MilStG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 3 U 69/20s des Bezirksgerichts Krems an der Donau, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Linz delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.