JudikaturOGH

RS0082628 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Mai 1972

Unterschied zwischen § 7 Abs 2 MilStG und § 45 Abs 1 WehrG 1955:

Wurde der Einberufungsbefehl ordnungsgemäß zugestellt und vom Angeklagten nicht befolgt, liegt bei Zutreffen der weiteren im § 7 Abs 2 MilStG normierten Voraussetzungen des Vergehen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls vor; läßt es hingegen der Täter, um sich der Erfüllung seiner Wehrpflicht zu entziehen, zu einer ordnungsgemäßen Zustellung des Einberufungsbefehls gar nicht kommen (etwa durch Aufgabe des Wohnortes, Nichtanmeldung im neuen Aufenthalt, Verbergen oder Flucht ins Ausland), fällt ihm unter Umständen das Vergehen der Umgehung der Wehrpflicht nach § 45 Abs 1 WehrG zur Last.

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