§ 26 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen und politischer Werbung
§ 26 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen und politischer Werbung — MedienG
§ 26 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen und politischer Werbung — MedienG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen gemäß § 26 Mediengesetz
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40245699
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.
(2) Bei allen entgeltlichen Veröffentlichungen (Abs. 1) mit Bezugnahme auf eine Wahl zum Nationalrat, zum Europäischen Parlament und zum Bundespräsidenten, mit Bezugnahme auf eine politische Partei gemäß § 2 Z 1 PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, eine wahlwerbende Partei gemäß § 2 Z 2 PartG, eine nahestehende Organisation gemäß § 2 Z. 3 PartG oder ein Personenkomitee gem. § 2 Z. 3a PartG, auf Wahlwerber oder den Wahltag, ist im Zeitraum zwischen Stichtag der Wahl und Wahltag neben der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 auch der Name des Auftraggebers der entgeltlichen Veröffentlichung zu nennen. Dies gilt auch für Veröffentlichungen, bei denen gemäß Abs. 1 kein Zweifel über die Entgeltlichkeit besteht.