JudikaturOGH

4Ob127/17f – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juli 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die Beklagte C***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 25.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. Mai 2017, GZ 2 R 67/17m 10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ob die Kennzeichnung der in § 26 MedienG genannten Einschaltungen als Werbung deutlich ist, kann ebenso wie die Frage, wann durch „Ausgestaltung oder Anordnung“ einer Anzeige Zweifel über die Entgeltlichkeit ausgeschlossen werden, immer nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS Justiz RS0067578).

2. Das Rekursgericht hat den Verstoß der beklagten Partei gegen § 26 MedienG ua damit begründet, die Werbeeinschaltungen hinterließen den Eindruck von redaktionellen Beiträgen, unterschieden sich dabei nur schwer von den übrigen redaktionellen Teilen, es läge aufgrund der Platzierung und Schriftgröße keine für den Durchschnittsleser wahrnehmbare Kennzeichnung vor und es bleibe unklar, was alles von der Bezeichnung „Anzeige“ oder „Werbung“ umfasst sei. In dieser von den Umständen des Einzelfalls geprägten Beurteilung liegt jedenfalls weder eine auffallende, die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels begründende Fehlbeurteilung noch eine „falsche Interpretation“ des vom Rekursgericht nur der Vollständigkeit halber zitierten Rechtssatzes RIS Justiz RS0067690 vor.

3. Auch mit ihrem Hinweis auf die Entscheidung 4 Ob 60/16a zeigt die beklagte Partei keinen Widerspruch zur bisherigen Judikatur auf, mit dem die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels gestützt werden könnte. Die von der beklagten Partei aus dem Zusammenhang gerissene Wendung vom „durchschnittlich aufmerksamen und kritischen Leser“ bezog sich in der zitierten Entscheidung auf das Verständnis des heutigen Lesers zur fehlenden absoluten Objektivität von redaktionellen Beiträgen in periodischen Medien. Die Entscheidung traf jedoch keine (neue) Aussage zur Auffälligkeit von Kennzeichnungen werblicher Einschaltungen.

4. Die gerügte Mangelhaftigkeit wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO iVm § 528a ZPO). Die Anpassung des Spruchs an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens abweichend von dessen Wortlaut ist zulässig und kein Verstoß gegen § 405 ZPO. Eine deutlichere, dem tatsächlichen Begehren entsprechende Fassung des beantragten Spruchs der Entscheidung aus Anlass eines Rechtsmittels ist nicht zu beanstanden (RIS Justiz RS0041254).

5. Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist daher zurückzuweisen.

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