BundesrechtBundesgesetzeLohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz2. Hauptstück Arbeitsrechtliche Ansprüche und Maßnahmen zu ihrem Schutz5. Abschnitt Strafbestimmungen, Untersagung der Dienstleistung und Evidenz über Verwaltungs(straf)verfahren§ 29

§ 29Unterentlohnung

In Kraft seit 01. September 2021
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