JudikaturVwGH

Ro 2024/11/0006 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2025

Aus dem siebenten Satz des § 29 Abs. 1 LSD-BG lassen sich keine Rückschlüsse ziehen, die zu einer über die im ersten Satz des § 29 Abs. 1 LSD-BG vorgesehene Anordnung hinausgehenden Miteinbeziehung von weiteren Arbeitnehmern führen könnten. Dies aus den folgenden Gründen: Gemäß § 29 Abs. 1 siebenter Satz LSD-BG liegt bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Eine gleichlautende Vorschrift enthielt bereits die Stammfassung des § 29 Abs. 1 LSD-BG, damals in ihrem zweiten Satz. Nun wurde zwar mit der Novelle BGBl. I Nr. 174/2021 § 29 Abs. 1 LSD-BG neu gefasst (siehe insbesondere den ersten Satz dieser Bestimmung sowie die geänderten Strafrahmen). Von dem Modell der "Bestrafung pro Arbeitnehmer" wurde abgegangen. Eine inhaltliche Änderung des (nunmehr) siebenten (und vormals zweiten) Satzes des § 29 Abs. 1 LSD-BG ist nicht erfolgt. Dass angesichts dessen § 29 Abs. 1 siebenter Satz LSD-BG für die Frage, ob die Unterentlohnung von an unterschiedlichen Einsatzorten verwendeten Arbeitnehmern zu einer einzigen Verwaltungsübertretung zusammenzufassen ist, eine weiter reichende Anordnung enthielte als § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG, ist nicht anzunehmen. Mit anderen Worten: Auf Basis des § 29 Abs. 1 siebenter Satz LSD-BG sind über die Anordnung des § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG hinausgehend keine weiteren Arbeitnehmer "miteinzubeziehen".

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