LDG 1984
Gliederung
3. Abschnitt VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS
§ 27 Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung
Rückverweise
(1) Im Falle einer Verhinderung der Leitung soll nach Möglichkeit die Lehrperson die Vertretung übernehmen, für die sich die Schulleitung entschieden hat. Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung der Leitung ist, dass die vertretende Lehrperson an allgemeinbildenden Pflichtschulen ihre Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung der an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Schulleitung abweichend davon zu regeln. Hierbei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.
(Anm: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 5 Z 5, BGBl. I Nr. 143/2024)
(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung ein Landeslehrer, der bei Vertretung der Leitung einer allgemein bildenden Pflichtschule die besonderen Ernennungserfordernisse für eine allgemein bildende Pflichtschule und bei Vertretung der Leitung einer Berufsschule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Berufsschule erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann mit ihrer oder seiner Zustimmung aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.
(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.
§ 32 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 32 Dienstpflichten des Leiters
…in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme…
§ 27 Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung
…§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung der Leitung soll nach Möglichkeit die Lehrperson die Vertretung übernehmen, für die sich die Schulleitung entschieden hat. Voraussetzung für die…
§ 26 Ausschreibung und Besetzung von Leitungsfunktionen
…Falle des Diensttausches ( § 20 ) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird. (2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde…
§ 106 Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften
…a) die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein ( § 27 Abs. 2 ), oder b) die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein ( § 27 Abs…
§ 12 K-BiVwG · K-BiVwG · Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz
§ 12 § 12Bestellung eines Vertreters durch den Schulleiter oder Schulcluster-Leiter
…1) Abweichend von § 27 Abs. 1 LDG 1984 wird ein an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderter Schulleiter für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten durch eine von ihm bestellte Lehrperson gemäß § …