Art. 7 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 01. Januar 1990
Up-to-date
Art. 7 Übergangsbestimmung — KOVG 1957
§ 55 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der ab 1. Jänner 1990 geltenden Fassung ist auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Pfändung der Versorgungsleistungen vor dem 1. Jänner 1990 erfolgte.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden