§ 1 Gegenstand — Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten im Rahmen der Abwicklung des regionalen Klimabonus
Rückverweise
Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundlagen für das Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten gemäß § 5 Abs. 1 KliBG.
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