(1) Ansprüche auf den Klimabonus für die Jahre bis einschließlich 2024 bleiben aufrecht und können nachträglich geltend gemacht werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen im jeweiligen Anspruchsjahr vorlagen.
(2) Die für die Abwicklung des Klimabonus zuständige Behörde hat nachträgliche Ansprüche zu prüfen und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, den Klimabonus nachträglich auszuzahlen.
(3) Die Geltendmachung eines nicht ausgezahlten Klimabonus ist bis zum 31. Dezember 2027 möglich. Danach erlischt der Anspruch endgültig.
Rückverweise
KliBG · Klimabonusgesetz
§ 5 Datenübermittlung
…1 bis 4 genannten Stellen vorliegen, zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung nachträglich geltend gemachter Klimaboni gemäß § 2 in Verbindung mit § 9a auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft unentgeltlich elektronisch zu übermitteln: 1. von den Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche…
§ 10 Inkrafttreten
…Abs. 2 und 6, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 sowie § 9a samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit 30. Juni 2025 in Kraft…