(1) Der Regionalausgleich beträgt
1. für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 1: 0 Prozent des Sockelbetrags,
2. für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 2: 33 Prozent des Sockelbetrags,
3. für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 3: 66 Prozent des Sockelbetrags und
4. für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 4: 100 Prozent des Sockelbetrags.
(2) Wechselt eine Person während eines Kalenderjahres ihren Hauptwohnsitz, kommt der Regionalausgleich für jenen Hauptwohnsitz zur Anwendung, an welchem die Person die überwiegenden Kalendertage mit Hauptwohnsitz gemäß MeldeG gemeldet war.
(3) Die Kategorisierung von Hauptwohnsitzen gemäß Abs. 1 hat auf Grundlage der Anbindung an den öffentlichen Verkehr sowie anhand von nach strukturellen und funktionalen Merkmalen klassifizierten Raumtypen zu erfolgen.
(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Abs. 1 zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und die aktuelle Zuordnung mittels Verordnung festzulegen.
Verordnung über die Klimabonus-Regionalkategorisierung
§ 1 Gegenstand
…Gegenstand dieser Verordnung ist die Zuordnung der Hauptwohnsitze zu einer der vier Kategorien des Regionalausgleichs im Sinne des § 4 KliBG.…
§ 2 Zuordnung der Hauptwohnsitze
…Kategorie des Regionalausgleichs auf Ebene der Gemeinde, in welcher die Hauptwohnsitze jeweils gelegen sind. Diese Zuordnung bestimmt die Höhe des jeweiligen Regionalausgleichs gemäß § 4 Abs. 1 KliBG.…
KliBAV · Klimabonus-Abwicklungsverordnung
§ 6 Behandlung von Sonderfällen
…2 Abs. 1 KliBG eine Tagesgleichheit bei der Hauptwohnsitzmeldung vor, gilt jener Hauptwohnsitz als anspruchsbegründend, welchem ein höherer Regionalausgleich im Sinne des § 4 KliBG sowie der gemäß § 4 Abs. 4 KliBG zu erlassenden Verordnung zugeordnet wird. (2) Liegt im Falle des § 2 Abs. …
Rückverweise