(1) Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Die Wochenarbeitszeit darf
1. innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und
2. in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden
nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und 1a bzw. Z 2 bis 13), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.
(4) Durch Betriebsvereinbarung (Abs. 3) kann
1. der Durchrechnungszeitraum nach § 4 Abs. 1, 4 und 5 auf bis zu 26 Wochen;
2. für Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen iSd § 4 Abs. 4a Z 1 und 2 bei Vorliegen von objektiven Gründen technischer oder arbeitsorganisatorischer Art der Durchrechnungszeitraum nach § 4 Abs. 4 Z 2 auf bis zu 52 Wochen,
a) wenn die Betriebsvereinbarung keine Arbeitszeitverlängerung nach § 4 Abs. 4b zulässt, oder
b) im Falle des § 8 Abs. 3
ausgedehnt werden.
(4a) Fallen in einen Durchrechnungszeitraum nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 und 4 gerechtfertigte Abwesenheitszeiten, sind für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit
1. wenn die Diensteinteilung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin bereits getroffen wurde, die in der Diensteinteilung vorgesehene Arbeitszeiten heranzuziehen;
2. wenn die Diensteinteilung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin noch nicht getroffen wurde, die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten zu addieren und durch die um die Ausfallstage reduzierte Wochenanzahl zu dividieren.
(5) In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können Regelungen gemäß Abs. 4 im Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen werden.
Rückverweise
W-PVG · Wiener Personalvertretungsgesetz
§ 3 Organe
…Vertrauensperson), 3. der Hauptausschuss, 4. der Geschäftsführungsausschuss, 5. der Zentralausschuss, 6. der Dienststellenwahlausschuss, 7. der Wahlausschuss für die Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG, 8. der Zentralwahlausschuss. (2) Personalvertreterinnen und Personalvertreter im Sinn dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen und…
§ 51a Übergangsbestimmungen
…1) Die Regelungen betreffend Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG in § 3 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2, § 8a, § 10 Abs. 2, § …
§ 17 Zentralwahlausschuss
…1) Vor jeder Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG ist am Sitze des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus neun Mitgliedern. (2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen; sie…
§ 19 Wahlausschreibung
…1) Die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG ist vom Zentralwahlausschuss unter Bekanntgabe des allgemeinen Wahltages und des Zeitraumes der Auflage der Wählerinnen- und Wählerlisten (§ 20) zur Einsichtnahme spätestens acht Wochen…
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 49q Entgelt
…gemäß § 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält. (1a) Für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, tritt an die Stelle 1. des Betrages im Abs. 1 Z 3 lit. …
§ 56e Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
… 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 539,9 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 737,0 €. (2) § 54e Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.…
§ 54e Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
… 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 539,9 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 737,0 €. (2) Unterbleibt die Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben…
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 53b Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
… 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 539,9 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 737,0 €. (2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden: 1. §…