(1) Organe der Personalvertretung sind
1. die Dienststellenversammlung,
2. der Dienststellenausschuss (die Vertrauensperson),
3. der Hauptausschuss,
4. der Geschäftsführungsausschuss,
5. der Zentralausschuss,
6. der Dienststellenwahlausschuss,
7. der Wahlausschuss für die Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG,
8. der Zentralwahlausschuss.
(2) Personalvertreterinnen und Personalvertreter im Sinn dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen und die zu Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG berufenen Personen.
Rückverweise
W-PVG · Wiener Personalvertretungsgesetz
§ 51a Übergangsbestimmungen
…1) Die Regelungen betreffend Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG in § 3 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2, § 8a, § 10…
§ 47 Wirkungsbereich und Beschlussfähigkeit
…§ 39 Abs. 4 Z 2 dieses Gesetzes; 2. die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1); 3. die Prüfung von Beschwerden über die Verletzung der in §§ 39 bis 40 genannten Mitwirkungsrechte durch den Magistrat. (2…