§ 17 Zentralwahlausschuss
In Kraft seit 01. August 2023
Up-to-date
(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG ist am Sitze des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus neun Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen; sie müssen zu einem der Dienststellenausschüsse wählbar sein. Im Übrigen ist § 15 Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
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