(1) Die Regelungen betreffend Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG in § 3 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2, § 8a, § 10 Abs. 2, § 14, § 16, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 3 und 5 und § 39 Abs. 3 Z 1 lit. a sowie der Entfall der Regelungen betreffend
1. Personalgruppenausschüsse in § 3 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 8b, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3 und 5, § 14, § 15 Abs. 6, § 17, § 19 Abs. 1, § 23 Abs. 2, 3 und 5, § 25 Abs. 1, § 29, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 33, § 39 Abs. 3 Z 1 lit. b und § 47 Abs. 3,
2. Personalgruppenwahlausschüsse in § 3 Abs. 1 Z 7, § 15 Abs. 6, § 16, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2 und § 27 sowie
3. Personalgruppen in § 8a, § 10 Abs. 2 und § 21 Abs. 3,
jeweils in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz, sind erstmals den im Jahr 2024 durchzuführenden allgemeinen Personalvertretungswahlen zu Grunde zu legen. Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz als Mitglieder der in Z 1 und 2 genannten Organe berufen sind, sind die in Z 1 und 2 genannten Bestimmungen in der vor Inkrafttreten der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz geltenden Fassung bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Funktion weiterhin anzuwenden.
(2) § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz sind erstmals den im Jahr 2024 durchzuführenden allgemeinen Personalvertretungswahlen zu Grunde zu legen. Bis zum Vorliegen des Endergebnisses dieser Wahlen richtet sich die Anzahl der Vertrauenspersonen und die Anzahl der Mitglieder der Hauptausschüsse nach der bis zum Inkrafttreten der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz geltenden Rechtslage.
(3) Die in § 8 in der vor Inkrafttreten der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz geltenden Fassung vorgesehene Regelung der Hauptgruppen gilt bis zu einer Kundmachung gemäß § 8 Abs. 2 in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz unverändert weiter. In einer Kundmachung gemäß § 8 Abs. 2 in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz kann die Weitergeltung der von der Kundmachung nicht betroffenen Regelungsinhalte über den Zeitpunkt der Kundmachung hinaus vorgesehen werden.
(4) § 35 Abs. 5 und 6 gelten in der den im Jahr 2024 durchzuführenden allgemeinen Personalvertretungswahlen folgenden Funktionsperiode sinngemäß für Ersatzmitglieder im Sinn des § 37 Abs. 4 erster Satz, die in der vorangegangenen Funktionsperiode aufgrund eines Mandats in einem Personalgruppenausschuss gemäß § 35 Abs. 5 vom Dienst freigestellt waren. Im Übrigen bleiben die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte und Pflichten der Ersatzmitglieder unberührt.
Rückverweise
W-PVG · Wiener Personalvertretungsgesetz
§ 51a Übergangsbestimmungen
(1) Die Regelungen betreffend Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG in § 3 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2, § 8a, § 10 Abs. 2, § 14, § 16, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 3 und 5 und § 39 Abs. 3 Z 1 lit. a sowie der Entfall der Regelungen betreffend 1. Personalgruppenausschüsse in § 3 Abs. 1 Z 3 und Ab…