Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch deren Mutter C* B*, diese vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei D* , wegen EUR 35.070,-- s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 28.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss wird a u f - g e h o b e n und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund a u f g e t r a g e n .
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens I. Instanz.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 27.11.2025 beim Erstgericht eingebrachten Klage strebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von EUR 35.000,-- an Schmerzengeld und EUR 70,-- an pauschalen Unkosten, insgesamt somit EUR 35.070,-- s.A. an. Hiezu brachte sie zusammengefasst vor, sie habe am 30.4.2025 im Hof ihrer Wohnanlage (in **) mit anderen Kindern gespielt. Der Beklagte habe sie und eine ihrer Freundinnen anlässlich dieses Spiels sexuell „benutzt“ und sei hiefür zu ** des Erstgerichts rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie hinsichtlich der Klägerin wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach § 218 Abs 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Er habe im Strafverfahren einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 1.000,-- anerkannt. Das Landesgericht Feldkirch habe im Strafverfahren die Haftung des Beklagten für Spät- und Dauerfolgen festgestellt. Unter Berücksichtigung der genannten Teilzahlung begehre sie Schmerzengeld von restlich EUR 35.000,-- und den Ersatz ihr erwachsener pauschaler Unkosten.
Das angerufene Gericht sei gemäß § 92a JN zuständig.
Mit Beschluss vom 28.11.2025 wies das Erstgericht die Klage – a limine – wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten liege nicht im Sprengel des Erstgerichts; die Mahnklage enthalte keinen Hinweis darauf, warum entgegen § 65JN das angerufene Gericht zuständig sein solle.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Rekurs der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Das Rechtsmittel ist berechtigt :
1.Die Prüfung der Zuständigkeit erfolgt in bürgerlichen Streitsachen aufgrund der Angaben des Klägers, sofern diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind (§ 41 Abs 2 JN). Die von der Klägerin in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausdrücklich angeführte Zuständigkeitsbestimmung regelt den Gerichtsstand der Schadenszufügung. Er gelangt zur Anwendung unabhängig davon, ob es sich um Schadenersatzansprüche aus Delikt oder Vertragsverletzung handelt; es kann nur der Ersatz jenes Schadens begehrt werden, der aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist ( Simotta in Fasching/Konecny³ § 92a JN Rz 1 und 2). Zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Dabei ist jedes Gericht, in dessen Sprengel ein Tatbestandsmerkmal des schadensbegründenden Verhaltens gesetzt wurde, zuständig ( Simotta Rz 6).
2.Hier hat die Klägerin nicht nur ausdrücklich auf § 92a JN Bezug genommen, sondern auch Sachvorbringen im Sinn dieser Bestimmung erstattet. Davon, dass dieses unrichtig wäre, geht selbst das Erstgericht nicht aus, sodass dessen Zuständigkeit begründet ist.
3. Damit ist der bekämpfte Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Im einseitigen Verfahren sind die Kosten des Rekursverfahrens als weitere Verfahrenskosten zu behandeln ( Obermaier Kostenhandbuch 4Rz 1.322). Im Hinblick auf eine völlig eindeutige Rechtslage war eine Rechtsfrage mit der von § 528 Abs 2 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen, sodass auszusprechen ist, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist (§§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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