G99/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Vorbringens des Antrages zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des §92a JN: Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er neben dem allgemeinen Gerichtsstand (§65 JN) einen Wahlgerichtsstand (nur) am Handlungsort der Schadenszufügung vorsieht.