JudikaturVfGH

G56/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2011

Abweisung des zulässigen Antrags des Landesgerichts Steyr auf Aufhebung des § 5 Abs 1 bis Abs 6 Oö WaldbrandbekämpfungsG, LGBl 68/1980.

Hinreichende Darlegung der Präjudizialität des § 5 Abs 1 und Abs 2 leg cit im Anlassverfahren betr die Frage der Verpflichtung des Bundes zum Ersatz der Kosten der Bekämpfung eines Waldbrandes an die Gemeinde Roßleithen; einerseits Kosten der Gemeinde durch Einsatz der Feuerwehren, andererseits Kosten "verschiedener Anspruchsteller" (österreichischer Bergrettungsdienst) umfasst.

Untrennbarer Zusammenhang der Abs 3 bis Abs 6 (betr das bei Anträgen auf Kostenersatz einzuhaltende Verfahren), jedoch kein untrennbarer Zusammenhang des Abs 7 und Abs 8 (betr Schadenersatzansprüche des Bundes) mit diesen Vorschriften.

Hinreichende Darlegung der Bedenken; behaupteter Verstoß des § 5 Abs 1 und Abs 2 gegen § 2 F-VG 1948; zusätzliche Bedenken speziell gegen Abs 6 (betr die sukzessive Gerichtszuständigkeit).

Ermächtigung der Landesgesetzgebung zur Erlassung näherer Vorschriften über die Bekämpfung von Waldbränden sowie über die Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung in § 42 ForstG 1975 iSd Art 10 Abs 2 B-VG; keine Festlegung weiterer Grundsätze; freie Regelung dieser Materie durch den Landesgesetzgeber daher im Hinblick auf den sinngemäß anzuwendenden Art 15 Abs 6 B-VG zulässig.

Kein Widerspruch der Kostentragungsregel zu § 2 F-VG.

Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung keine Kostentragungspflicht der besorgenden Gebietskörperschaft für den konkreten Sachaufwand, sondern Ersatzpflicht jener Gebietskörperschaft, der die aufwandsverursachende Aufgabe zuzuordnen ist. Zulässigkeit von Kostenüberwälzungen des Bundes an Länder und Gemeinden bzw der Länder an Gemeinden durch abweichende Kostentragungsregel der zuständigen Gesetzgebung (mit Judikaturhinweisen).

Im vorliegenden Fall Delegierung der dem Bund als zuständigen Gesetzgeber zustehenden Befugnis zur Erlassung abweichender Kostentragungsregeln an den Landesgesetzgeber.

Bei dem in § 5 Abs 1 Oö WaldbrandbekämpfungsG geregelten Aufwand (Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr einschließlich Verpflegungskosten sowie für Schäden an Fahrzeugen, Geräten, etc) handelt es sich um konkreten Sachaufwand, den im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung und im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde der Bund zu tragen hat. Keine über die Kostentragungspflicht iSd § 2 F-VG hinausgehende finanzielle Belastung des Bundes.

§ 5 Abs 2 Oö WaldbrandbekämpfungsG nicht nach § 2 F-VG 1948 zu beurteilen; Kompetenzgrundlage dieser Regelung betr Entschädigungsansprüche Dritter für in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgende Eigentumseingriffe in Art 10 B-VG.

Kein Verstoß des § 5 Abs 6 Oö WaldbrandbekämpfungsG gegen den in Art 94 B-VG festgelegten Grundsatz der Gewaltentrennung; Außerkrafttreten eines gemäß Abs 5 erlassenen Bescheides mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts.

Adhäsionskompetenz der Länder iSd Art 15 Abs 9 B-VG auch bei "Ausführungsbestimmungen" gem Art 10 Abs 2 B-VG (zB Zivilrecht bzw Normierung einer Zuständigkeit der Gerichte); Vollziehung der Ausführungsbestimmungen nach Art 10 Abs 2 dritter Satz B-VG Bundessache; daher kein Fall einer zustimmungsbedürftigen Mitwirkung nach Art 97 Abs 2 B-VG.

Keine verfassungswidrige Unbestimmtheit der Verfahrensart; Verfahrensart aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Bestimmungen erschließbar; she auch § 40a JN betr die Entscheidung des Gerichtes über die Verfahrensart in zweifelhaften Fällen; örtliche Zuständigkeit in § 65 ff JN hinreichend deutlich geregelt.

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