JudikaturOGH

6Nd511/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Dezember 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof faßt in der Besetzung gemäß § 7 Abs 1 Buchstabe b OGHG durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Max V***** GesmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Hermann, Dr.Friedrich und Mag.Dr.Wolfgang Fromherz, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Mag.Raimund H*****, vertreten durch Dr.Herwig Keber, Rechtsanwalt in Graz, wegen 20.252,08 S samt Nebenforderungen, welchem Rechtsstreit die V*****versicherungsdienst GmbH, ***** vertreten durch Dr.Helfried Krieger, Rechtsanwalt in Wien, als Nebenintervenientin auf der Seite des Beklagten beigetreten ist, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluß:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, gemäß § 31 JN anstelle des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz das Bezirksgericht Linz zur Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreites zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der in Graz wohnhafte Beklagte hatte der klagenden Linzer Handelsgesellschaft einen Kraftfahrzeugreparaturauftrag erteilt; nach dem Prozeßvorbringen des Beklagten war das durch Hagelschlag beschädigte, kaskoversicherte Fahrzeug zuvor durch einen Grazer Vertrauensmann des Kaskoversicherters in Graz besichtigt worden: Nach dem Prozeßvorbringen der klagenden Partei habe ein vom Kaskoversicherer regelmäßig beigezogener Linzer Sachverständiger das Fahrzeug vor der Reparatur in Linz besichtigt. Der Inhalt des Reparaturauftrages, insbesonders die Einbindung des Kaskoversicherers in die Reparaturkostenverrechnung, sowie der Umfang der notwendigen Reparaturen und deren angemessene Kosten sind zwischen den Streitteilen strittig. Der Kaskoversicherer ist dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf der Seite des Beklagten beigetreten.

Zwei als Zeugen geführte Angestellte des Kaskoversicherers wohnen in Wien. Ein vom Beklagten geführter Zeuge und der beklagte selbst wohnen in Graz. Drei von der Klägerin nahmhaft gemachte Zeugen wohnen ebenso wie der zur Parteienvernehmung nahmhaft gemachte Gesellschafter der klagenden Partei in Linz. Ein weiterer vom Beklagten geführter Zeuge aus dem Großraum Linz ist nach den Angaben des Beweisführers bereit, seine Aussage vor dem gemäß § 66 JN angerufenen Grazer Gericht abzulegen.

Die klagende Partei beantragte die Delegierung des Rechtsstreites an das Bezirksgericht Linz.

Der Beklagte sprach sich gegen diesen Antrag aus.

Das gemäß § 65 JN zuständige Prozeßgericht befürwortete die beantragte Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

Wenn auch eine Mehrzahl von Zeugen sowie der zur Parteienvernehmung auf der Klagsseite nahmhafte gemachte Gesellschafter in Linz wohnhaft sind, läßt sich doch von der benatragten Zuständigkeistverschiebung keine derartige Zeit- und Kostenersparnis erwarten, die es rechtfertigen würde, die Rechtssache gegen den Willen des Beklagten von dessen allgemeinem Gerichtsstand abzuziehen.

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