JudikaturOGH

RS0106074 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 1996

Der Gerichtsstand des § 122 JN gilt auch für solche nichtstreitigen Angelegenheiten, deren Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist. Aus der Anordnung des § 122 JN, daß im Falle, daß die zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörigen Rechtssachen bei dem Bezirksgericht an einem Ort anzubringen sind, für den mehrere Bezirksgerichte eingerichtet sind, das zuständige Gericht durch den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Aufenthalt derjenigen Person bestimmt wird, deren allgemeiner Gerichtsstand in Streitsachen für die Zuständigkeit entscheiden soll, folgt nämlich, daß der allgemeine Gerichtsstand im Sinne der §§ 65 ff JN für solche Außerstreitangelegenheiten, deren Zuständigkeit nicht in den §§ 105 ff JN geregelt sind, zu gelten hat. (Hier: Antrag auf Bestellung eines Heiratsgutes)

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