JN
Gliederung
Dritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.
§ 120 Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten
(1) Die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sind sachlich zuständig
1. zur Führung des Firmenbuchs;
2.für die nach §§ 146 Abs. 2, 147, 157 Abs. 2, 166 Abs. 3, 183 Abs. 3, 270 Abs. 3 bis 5, 282 und 283 UGB vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;
3.für die gemäß §§ 225c bis 225l AktG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;
4.für die nach dem SpaltG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;
5.für die nach dem UmwG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;
6.für die nach dem GesAusG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.
(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Abs. 1 Z 1, 2 und 6), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob § 29 UGB beachtet ist.
(3) Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Unternehmens im Ausland, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der inländischen Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen nach dem Ort der frühesten inländischen Zweigniederlassung.
(4) Ist vor der Entscheidung ein anderes als das angerufene oder von Amts wegen eingeschrittene Gericht nach Abs. 2 oder 3 zuständig geworden, so ist die Sache an dieses zu überweisen.
(5) Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist unzulässig.
(5a) Örtlich zuständig ist jenes Gericht für die Angelegenheiten
1.gemäß Abs. 1 Z 3, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat;
2.gemäß Abs. 1 Z 4, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat;
3.gemäß Abs. 1 Z 5, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.
(6) Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung und für die Auskunftserteilung gemäß § 16 SpaltG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist nach dem UmwG bei einer Umwandlung ein Nachfolgerechtsträger in das Firmenbuch einzutragen, so ist für dessen Eintragung das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.
(7) Werden Gesellschaften verschmolzen, so ist sowohl für die Eintragung bei der übernehmenden Gesellschaft als auch bei der übertragenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat. Wird eine Gesellschaft zur Aufnahme gespalten, so ist sowohl für die Eintragung bei der übertragenden Gesellschaft als auch bei der übernehmenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat.
§ 120 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
§ 120 Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten
…§ 120. (1) Die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sind sachlich zuständig 1. zur Führung des Firmenbuchs; 2. für die nach §§ 146 Abs…
§ 17
… 2 Z 4 das Gericht, das im Sinne des § 111 RStDG Disziplinargericht wäre, in dem nach §§ 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, 157, 161 bis 165 RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu…
§ 7 GenG · GenG · Genossenschaftsgesetz
§ 7 Genossenschaftsgesetz
…die Anmeldung oder die Vollmacht mit der firmenmäßigen Zeichnung der Genossenschaft versehen ist und die Unterschrift der Zeichnenden bei den Akten des Gerichtes (§ 120 JN) bereits in beglaubigter Form erliegen. (2) Zum Nachweis eines Beschlusses der Generalversammlung, des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der Genossenschaft genügt sofern der…
§ 42 Genossenschaftsgesetz
…Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis sind vom Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht (§ 120 JN) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.…
§ 16 Genossenschaftsgesetz
…Vertretungsbefugnis sind unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen. Sie haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht (§ 120 JN) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. (2) Eine vorläufige Entbindung durch den Aufsichtsrat (§ 24e Abs. 2) gilt als Änderung…
Art. 23 GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
Art. 23 Artikel XXIII
…in der Fassung des Art. VII dieses Bundesgesetzes, § 38 des VAG in der Fassung des Art. X dieses Bundesgesetzes, § 120 Abs. 2 und 3 der Jurisdiktionsnorm in der Fassung des Art. XII dieses Bundesgesetzes, § 55 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung des Art. XIII dieses Bundesgesetzes sowie Art…
Art. 23 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
Art. 23 Artikel XXIII
…in der Fassung des Art. VII dieses Bundesgesetzes, § 38 des VAG in der Fassung des Art. X dieses Bundesgesetzes, § 120 Abs. 2 und 3 der Jurisdiktionsnorm in der Fassung des Art. XII dieses Bundesgesetzes, § 55 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung des Art. XIII dieses Bundesgesetzes sowie Art…
§ 33 Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht
…kann eine dementsprechende Einsicht in die Urkundensammlung mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden. (3) Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in § 120 JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren. (4) Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen…
§ 14 SpaltG · SpaltG · Spaltungsgesetz
§ 14 Eintragung und ihre Rechtswirkungen
…Sitz hat, mitzuteilen. Der Mitteilung sind auch der Akt und die Urkunden der neuen Gesellschaft beizufügen. Die Beendigung der Zuständigkeit für die Ersteintragung (§ 120 Abs. 6 JN) ist vom Gericht, in dessen Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, einzutragen. (2) Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch treten folgende Rechtswirkungen…
Art. 1 § 13 PSG · PSG · Privatstiftungsgesetz
Art. 1 § 13 Eintragung in das Firmenbuch
…§ 13. (1) Privatstiftungen sind in das Firmenbuch einzutragen. (2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht ( § 120 Abs. 1 Z 1 JN ), in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat. (3) § 3 FBG ist sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind einzutragen: 1. kurze Angabe des Stiftungszwecks…
Rückverweise