6Ob169/23f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Ing. D*, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wider die Antragsgegner 1. G*, vertreten von Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, 2. I*, vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 5. Juli 2023, GZ 4 R 52/23h, 4 R 108/23v 21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Zu 4 R 52/23h (Punkt I. des angefochtenen Beschlusses) wies das Rekursgericht den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 31. 1. 2023, 52 Fr 5840/21h 10, mit dem dieses die Anträge auf Abberufung der Erstantragsgegnerin und des Zweitantragsgegners als Mitglieder des Vorstands der (namentlich bezeichneten) Privatstiftung abgewiesen hatte, hinsichtlich der Erstantragsgegnerin zurück (Punkt I.a), gab ihm hinsichtlich des Zweitantragsgegners nicht Folge (Punkt I.b) und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.
[2] Der Beschluss wurde dem Vertreter des Antragstellers nach § 89d Abs 2 GOG am 19. 7. 2023 zugestellt.
[3] Gegen Punkt I. des Beschlusses des Rekursgerichts richtet sich der am 30. 8. 2023 elektronisch abgesendete außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
[5] Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG – das auf das Verfahren über einen Abberufungsantrag nach § 27 Abs 2 PSG zur Anwendung kommt (§ 40 PSG; Nowotny in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG² § 120 JN Rz 15) – beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage ab Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Die Fristberechnung richtet sich gemäß § 23 Abs 1 AußStrG nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 222 ZPO.
[6] Letzter Tag der Frist zur Erhebung des Revisionsrekurses war daher der 2. 8. 2023, sodass die Einbringung am 30. 8. 2023 verspätet erfolgte.