AktG
Gliederung
NEUNTER TEIL Verschmelzung
Erster Abschnitt Verschmelzung von Aktiengesellschaften
Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme
§ 225c Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte
(1) Ist das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat jeder Aktionär einer der beteiligten Gesellschaften einen Anspruch gegen die übernehmende Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen.
(2) Im Fall des Abs. 1 kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, daß das Umtauschverhältnis überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat.
(3) Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die
1. a) vom Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft bis zur Antragstellung Aktionäre waren und
b)nicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß § 225d verzichtet haben.
(4) Die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a ist glaubhaft zu machen.
Art. 10 § 3 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
Art. 10 § 3 Artikel X
…1. Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten. 2. Die in den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c AktG sowie in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur a) Anpassung…
Art. 10 § 4 Artikel X
…1. Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten. 2. Die in den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c AktG sowie in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur a) Anpassung…
§ 22 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 22 Ausschluss von Anfechtungsklagen, gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses
…eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nach den für Aktiengesellschaften geltenden Bestimmungen über die Überprüfung des Umtauschverhältnisses gemäß §§ 225c ff AktG bei dem für den Sitz der übertragenden Gesellschaft zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof einleiten können. (2) Im Fall des Abs. …
§ 13 Gerichtliche Überprüfung der Barabfindung
…wird. Das Gericht hat den Antrag in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft ( § 18 AktG ) bekannt zu machen. Aktionäre, die die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 AktG erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Aktionäre unzulässig; darauf ist in der…
§ 41 EU-UmgrG · EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
§ 41 Überprüfung der Barabfindung
…eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Das Gericht hat den Antrag gemäß § 18 AktG bekannt zu machen. Gesellschafter, welche die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 AktG erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Gesellschafter unzulässig; darauf ist in der…
§ 19 Überprüfung der Barabfindung
…höhere Barabfindung festgelegt wird. Das Gericht hat den Antrag gemäß § 18 AktG bekannt zu machen. Gesellschafter, welche die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 AktG erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Gesellschafter unzulässig; darauf ist in der…
§ 59 Überprüfung der Barabfindung
…eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Das Gericht hat den Antrag gemäß § 18 AktG bekannt zu machen. Gesellschafter, welche die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 AktG erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Gesellschafter unzulässig; darauf ist in der…
§ 120 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
§ 120 Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten
…Abs. 3, 270 Abs. 3 bis 5, 282 und 283 UGB vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten; 3. für die gemäß §§ 225c bis 225l AktG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten; 4. für die nach dem SpaltG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten; 5. für die nach dem UmwG vom Gericht zu…
Rückverweise