6Nc22/06x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Handelsgericht Wien zu 73 Nc 1/06s anhängigen außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. I*****, und 2. Mag. Dr. Wilhelm R*****, beide vertreten durch Wildmoser/Koch Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, Niederlassung Wien, gegen die Antragsgegner 1. V***** AG und 2. V***** AG, beide ***** beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Überprüfung der angebotenen Barabfindung, über den Antrag der Antragsteller auf Entscheidung im Zuständigkeitsstreit zwischen dem Landesgericht Linz und dem Handelsgericht Wien, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragsteller streben eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Zuständigkeitsstreit zwischen dem Landesgericht Linz und dem Handelsgericht Wien an. Sie hatten zugleich mit anderen Antragstellern beim Landesgericht Linz die Überprüfung der von den Antragsgegnern angebotenen Barabfindung nach § 9 Abs 2 SpaltG begehrt. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Anträge befand sich der Sitz der Antragsgegner im Sprengel des Landesgerichts Linz. Die Erstantragsgegnerin wurde danach als übertragende Gesellschaft mit der S***** AG mit dem Sitz in Wien verschmolzen. Das Handelsgericht Wien trug die Verschmelzung am 27. 5. 2006 in das Firmenbuch ein und löschte die übertragende Gesellschaft.
Mit Beschluss vom 1. 6. 2006, GZ 32 Nc 215/06m, überwies das Landesgericht Linz daraufhin die verbundenen Verfahren auf Überprüfung der angebotenen Barabfindung gemäß § 120 Abs 4 JN an das Handelsgericht Wien. Dieses sei durch die Eintragung der Verschmelzung zur Weiterführung des Verfahrens zuständig geworden. Mit Beschluss vom 6. 7. 2006, GZ 73 Nc 1/06s, sprach das Handelsgericht Wien seine Unzuständigkeit aus. Dieser Beschluss ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weil Antragsteller des Verfahrens auf Überprüfung der Barabfindung Rekurs erhoben hatten. Über ihre Rechtsmittel wurde noch nicht entschieden (siehe 6 Nc 20/06b und 6 Nc 27/06g).
Der Antrag an den Obersten Gerichtshof auf Entscheidung des Zuständigkeitsstreits ist nicht berechtigt.
Ein vom Obersten Gerichtshof zu entscheidender Kompetenzkonflikt im Sinne des § 47 JN liegt derzeit noch nicht vor.
Als Voraussetzung einer Entscheidung nach § 47 JN müssen beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über die Zuständigkeit abgesprochen haben (Ballon in Fasching/Konecny² § 47 JN Rz 7). Solange nicht beide, die Zuständigkeit der Gerichte verneinenden (oder bejahenden) Entscheidungen rechtskräftig sind, kann die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden. Das Verfahren nach § 47 JN dient nicht dazu, die Entscheidung über Zuständigkeitsfragen dem Rechtsmittelweg zu entziehen.