JudikaturOGH

11Os7/02 – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sebastian K***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 11 Hv 1156/01f des Landesgerichtes Leoben, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 13. Dezember 2001, AZ 11 Bs 415/01 (= ON 50 des Hv-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Sebastian K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Sebastian K***** befindet sich im angeführten Strafverfahren des Landesgerichtes Leoben seit 13. Oktober 2001 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO in Untersuchungshaft. In der rechtswirksamen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Leoben vom 3. Dezember 2001 wird ihm das Verbrechen nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz erster Fall SMG sowie das Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG angelastet, weil er verdächtig ist, den bestehenden Vorschriften zuwider

I. Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) gewerbsmäßig eingeführt und teilweise gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt zu haben, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gleichzeitig angeklagten Gerd B***** am 27. Mai 2001 rund 5,6 kg Haschisch und Marihuana in den Niederlanden um 160.000 S gekauft, über Deutschland nach Österreich gebracht und bis Oktober 2001 davon rund 3,1 kg im Raum Bruck an der Mur an zahlreiche andere Personen verkauft oder unentgeltlich überlassen hat und II. in der Zeit von 9. Oktober 1996 bis Oktober 2001 in Bruck an der Mur und anderen Orten Haschisch und Marihuana erworben, besessen und konsumiert zu haben.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der - gegen die Abweisung eines Enthaftungsantrages (ON 42) erhobenen - Beschwerde des Angeklagten nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem angeführten Haftgrund bis längstens 13. Februar 2002 an.

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Sebastian K*****, in welcher er den Haftgrund bekämpft, die Nichtaufhebung der Untersuchungshaft gegen gelindere Mittel unter Anwendung des § 35 Abs 1 JGG moniert und die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft behauptet.

Rechtliche Beurteilung

Der Gerichtshof zweiter Instanz hat den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zutreffend bejaht. Der Beschwerdeführer war zuletzt ohne geregelte Beschäftigung, hat ein ererbtes Kapital innerhalb kurzer Zeit verbraucht, ist seit Jahren Konsument von Suchtgiften und daher in der Szene integriert. Diese Umstände sowie die Verlockung für einen jungen Menschen durch eine Tat wie die ihm angelastete innerhalb kurzer Zeit ohne Arbeit einen hohen Gewinn zu erzielen, stellen tatsächlich jene konkreten Umstände dar, die befürchten lassen, der Täter werde ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelasteten fortgesetzten Handlungen.

Der Angeklagte greift in seiner Beschwerde jeweils nur einzelne Begründungselemente hervor, stellt sie in Abrede und negiert dann insgesamt die Gefahr einer Tatwiederholung. Er vermag damit aber die rechtsrichtig in einer Gesamtschau der Indizien erfolgte, logisch einwandfreie und aktenmäßig gedeckte Begründung des Oberlandesgerichtes nicht zu widerlegen.

Sebastian K***** wurde am 9. Oktober 1982 geboren. Er ist daher zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens und der Verhängung der Untersuchungshaft bereits junger Erwachsener. Gemäß § 46a JGG gilt für einen solchen die Bestimmung des § 35 Abs 1 erster Satz JGG nicht, sodass auf familienrechtliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Maßnahmen zutreffend keine Rücksicht genommen wurde. Im Hinblick auf die Tatintensität und dem daraus resultierenden Täterwillen ist das Gewicht das Haftgrundes derart gravierend, dass er durch gelindere Mittel nicht ersetzt werden kann. Die Dauer der Untersuchungshaft ist auch angesichts der reduzierten Strafdrohungen noch nicht unangemessen. Im Hinblick auf das angeführte (wenn auch nicht durch eine gerichtliche Vorstrafe getrübte) Vorleben des Angeklagten sowie die Schwere des ihm vorgeworfenen Deliktes sind die mit der Haft verbundenen Nachteile für seine Persönlichkeitsentwicklung und für sein Fortkommen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe (§ 35 Abs 1 zweiter Satz JGG).

Da somit Sebastian K***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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