Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Aliaksandr K***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 4 U 37/06w des Bezirksgerichtes Vöcklabruck, über die vom Generalprokurator gegen die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten (ON 6) sowie das (Abwesenheits )Urteil vom 4. Mai 2006 (ON 7) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Knibbe, zu Recht erkannt:
In der Strafsache gegen Aliaksandr K*****, AZ 4 U 37/06w des Bezirksgerichtes Vöcklabruck, verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung (ON 6) sowie die Fällung des Urteils (S 33, ON 7) am 4. Mai 2006 in Abwesenheit des Beschuldigten das Gesetz in der Bestimmung des § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG.
Das Urteil vom 4. Mai 2006 (ON 7) wird aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung an das Bezirksgericht Vöcklabruck zurückverwiesen.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Wels stellte am 6. Februar 2006 beim Bezirksgericht Vöcklabruck zum AZ 4 U 37/06w den Antrag auf Bestrafung des am 9. März 1986 geborenen Aliaksandr K***** wegen des am 16. Dezember 2005 begangenen Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (ON 3). Nachdem der Beschuldigte zu der für den 4. Mai 2006 anberaumten Hauptverhandlung trotz gehöriger Ladung (S 1a) nicht erschienen war (S 29), wurde in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung durchgeführt (ON 6) und das Urteil gefällt (S 33, ON 7).
Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht dieses Vorgehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach der Bestimmung des § 32 Abs 1 JGG - die gemäß § 46a Abs 2 JGG auch in Strafverfahren gegen junge Erwachsene Anwendung zu finden hat - ist nämlich die Norm des § 459 zweiter und dritter Satz StPO in Prozessen gegen jugendliche Beschuldigte nicht anzuwenden, aus welchem Grund die Durchführung der Hauptverhandlung sowie die Fällung des Urteils in Abwesenheit des im Zeitpunkt dieser Verfahrenshandlungen (erst) 20jährigen Beschuldigten unzulässig war (vgl auch § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz JGG).
Da nicht auszuschließen ist, dass die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
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