Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strubreiter in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, AZ 212 U 39/24k des Bezirksgerichts Haag, über die von der Generalprokuratur gegen einen zugleich mit dem Urteil dieses Gerichts vom 23. Jänner 2025 gefassten Beschluss erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Lang BA, zu Recht erkannt:
Der zugleich mit dem Urteil des Bezirksgerichts Haag vom 23. Jänner 2025, GZ 212 U 39/24k14, erfolgte Ausspruch, die im Verfahren AZ 13 Hv 2/23s des Landesgerichts St. Pölten gewährte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, verletzt § 15 Abs 2 JGG.
Dieser Ausspruch wird ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
[1] * H* wurde mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil de r Einzelrichter in des Landesgerichts S t. Pölten vom 1 8 . April 20 23 , GZ 13 Hv 2 / 23s 2 6.7, eines – als junge Erwachsene verübten (§ 1 Abs 1 Z 5 JGG) – Vergehens schuldig erkannt. Der Ausspruch der hierfür zu verhängenden Strafe wurde nach (zu ergänzen: § 19 Abs 2 JGG iVm) § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten (US 4 ).
[2] Mit rechtskräftigem, in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Haag vom 23 . Jänner 202 5 , GZ 212 U 39 /2 4k - 14 , wurde H* desVergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem sprach das erkennende Gericht aus, dass „die neue Verurteilung keinen Anlass für einen nachträglichen Strafausspruch zum Urteil des LG St. Pölten zu 13 HV 2/23s“ bilde, jedoch verlängerte es die in diesem Verfahren festgesetzte Probezeit „gemäß § 494a Abs. 6 StPO iVm § 53 Abs. 3 StGB“ auf fünf Jahre (US 3 ).
[3] Dieser Ausspruch verletzt – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – im Umfang der Verlängerung der Probezeit das Gesetz:
[4]Nach § 15 Abs 1 JGG, der auch in Bezug auf junge Erwachsene zur Anwendung gelangt (§ 19 Abs 2 JGG), ist die (vorbehaltene) Strafe auszusprechen, wenn der Rechtsbrecher (unter anderem) wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt wird und dies in Anbetracht der Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Wird keine Strafe ausgesprochen, hat das Gericht zu prüfen, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind (§ 15 Abs 2 JGG).
[5]Da eine Verlängerung einer gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit weder in § 15 JGG vorgesehen ist noch in § 494a Abs 6 StPO Deckung findet und auch eine analoge Anwendung des § 53 Abs 3 StGB nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0086993, RS0086985), verletzt der Ausspruch der Probezeitverlängerung § 15 Abs 2 JGG.
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