BundesrechtBundesgesetzeIPR-Gesetz§ 19

§ 19Ehegüterrecht

Das Ehegüterrecht ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht.

Entscheidungen
9
  • Rechtssätze
    5