JudikaturOGH

RS0077176 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1988

Lag der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der geschiedenen Ehegatten vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Österreich, ist gemäß § 18 Abs 1 Z 2 IPRG für die eheliche Aufteilung in jedem Fall österreichisches Recht anzuwenden, gleichgültig, ob für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse die Kollisionsnorm des § 19 IPRG oder die des § 20 IPRG heranzuziehen ist.

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