JudikaturOLG Wien

6R91/24g – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Nigl, LL.M., im Sanierungsverfahren der A* AG , FN **, **, vertreten durch GRAF ISOLA Rechtsanwälte GmbH in Graz und Kosch Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, Insolvenzverwalterin ABEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, I. über die Rekurse der Gläubigerinnen 1) B* Aktiengesellschaft, HRB **, 2) C* Aktiengesellschaft, HRB **, 3) D* a.G., HRB **, 4) E* AKTIENGESELLSCHAFT, HRB **, 5) F* a.G., HRB **, 6) G* AG, HRB **, alle **, Deutschland; 7) H*-Aktiengesellschaft, HRB **, **, Deutschland, sowie 8) I* Limited, reg. no. **, **, Singapore **, alle vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14.2.2024, **-38, und II. über den Rekurs der Gläubigerin J* AKTIENGESELLSCHAFT, HRB **, **, Deutschland, vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14.2.2024, **-39, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben .

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 28.12.2023 ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet.

Unter anderem wurden in diesem Insolvenzverfahren jeweils am 12.2.2024 folgende nachrangige Forderungen angemeldet:

Die Gläubigerinnen brachten vor, sie hätten (in unterschiedlicher Zahl) Genussscheine der Schuldnerin gezeichnet und würden die Rückzahlung des gemäß § 14 IO mit Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Genussscheinnennbetrags samt der offenen Forderungen auf Genussscheinrenditen und Zinsen begehren, wobei diese Forderungen gemäß § 8 der Genussscheinbedingungen nachrangig seien. Eine Aufforderung des Erstgerichts zur Anmeldung nachrangiger Forderungen gemäß § 57a Abs 2 IO sei zwar noch nicht erfolgt, die Anmeldung sei aber dennoch zulässig. Aus ihr folge, dass eine nochmalige Anmeldung nicht erforderlich sei. Zu ON 202 rot wurden von der Gläubigerin J* AKTIENGESELLSCHAFT auch andere Forderungen angemeldet, deren Darstellung hier mangels Relevanz unterbleiben kann.

Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Erstgericht die nachrangigen Forderungen zurück (ON 38: ON 195 bis 201 rot, ON 204 rot; ON 39: ON 202 rot). Begründend hielt es fest, gemäß § 57a IO seien nachrangige Forderungen nur anzumelden, wenn das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordere, was über die Ediktsdatei und als direkte schriftliche Aufforderung erfolge.

Gegen diese Beschlüsse richten sich die Rekurse der erwähnten Gläubigerinnen mit dem jeweiligen Antrag auf deren ersatzlose Behebung.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurse sind nicht berechtigt .

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