Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag. a Gassner (Vorsitz) und Mag. a Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache des Klägers Mag. A* , Rechtsanwalt, **, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B* C*, geboren am **, ** (** des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz), gegen den Beklagten D* C* , geboren am **, **, vertreten durch die Mag. Brunner, Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG in Graz, wegen Anfechtung einer Vereinbarung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes (Streitwert EUR 100.000,00) , über die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24. Jänner 2025, **-25, nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 3.901,32 (darin enthalten EUR 650,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Entscheidungsgründe:
Die Schuldnerin ist seit 2010 Eigentümerin der Liegenschaft EZ **, KG **. Mit Vereinbarung vom 24. September 2014 räumte sie ihrem Gatten, dem Beklagten, ob dieser Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ein.
Hintergrund dieser Vereinbarung war der Umstand, dass die Schuldnerin vom Beklagten kurz darauf die Stellung der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der E* GmbH (idF: E* GmbH) übernehmen wollte. Der Vorschlag für den Geschäftsführerwechsel und eine Absicherung der Liegenschaft durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot wurde dem Beklagten und der Schuldnerin von Rechtsanwalt Dr. G* gemacht, der sowohl den Beklagten als auch die E* GmbH schon länger kannte und im ersten Insolvenzverfahren über das Vermögen der E* GmbH im Jahr 2011 als Schuldnervertreter einschritt. Die Schuldnerin und der Beklagte bezweckten mit der Vereinbarung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten des Beklagten einen Schutz des Privatbesitzes der Schuldnerin im Zusammenhang mit ihrer geschäftlichen Tätigkeit. Die Schuldnerin wusste, dass sie als Geschäftsführerin einer GmbH unter bestimmten Voraussetzungen persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.
Sie hielt es ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass durch die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf ihrer Liegenschaft künftige Gläubiger nicht, verzögert oder erschwert befriedigt würden. Der Beklagte wusste, dass sich die Schuldnerin bei der Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes mit der verhinderten, verzögerten oder erschwerten Befriedigung künftiger Gläubiger aufgrund des Belastungs- und Veräußerungsverbotes billigend abfand.
Die Liegenschaft wies zum Stichtag 12. April 2023 einen Verkehrswert von EUR 655.000,00 auf. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurden bislang Insolvenzforderungen in Höhe von rund EUR 438.000,00 angemeldet, rund EUR 391.000,00 wurden bereits vom Kläger anerkannt, der Rest wird – zumindest großteils – noch anzuerkennen sein. Der Massestand beträgt derzeit rund EUR 10.000,00. Im Juli 2024 zeigte der Kläger Masseunzulänglichkeit an.
Von der ÖGK wird die Schuldnerin als Geschäftsführerin der F* GesmbH – sie war von Juli 2011 bis Jänner 2019 und von Mai 2019 bis Februar 2020 handelsrechtliche Geschäftsführerin auch dieser Gesellschaft – und der E* GmbH gemäß § 67 Abs 10 ASVG als Haftende für Beitragsschulden in Anspruch genommen. Die BUAG meldete im Insolvenzverfahren gestützt auf die Haftung der Schuldnerin als Geschäftsführerin gemäß § 25a Abs 7 BUAG rückständige Zuschlagschulden der E* GmbH an.
Im Verfahren ficht der Kläger die zwischen der Schuldnerin und ihrem beklagten Ehegatten am 24. September 2014 abgeschlossene Vereinbarung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß § 28 Z 1 IO an. Dessen Einräumung sei in der Absicht, künftige Gläubiger zu benachteiligen, erfolgt, wobei dem Beklagten diese Benachteiligungsabsicht gemäß § 28 Z 1 IO bekannt gewesen sei. Die Liegenschaft der Schuldnerin sei mangels Zustimmung des Beklagten zur Verwertung gemäß § 120 IO nicht verwertbar. Angesichts des Liegenschaftswerts sei mit einer Hyperocha von rund EUR 356.000,00 zu rechnen. Das Massevermögen belaufe sich hingegen lediglich auf rund EUR 11.000,00, sodass die Anfechtung befriedigungstauglich sei.
Der Beklagte bestreitet die behauptete Benachteiligungsabsicht gegenüber zukünftigen Gläubigern. Die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes sei vielmehr aufgrund der rechtlichen Beratung durch den damaligen Rechtsvertreter der E* GmbH erfolgt. Der Umstand, dass das Veräußerungsverbot fast 9 Jahre vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin vereinbart worden sei, spreche gegen eine Benachteiligungsabsicht.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Anfechtungsbegehren statt und erklärte die Vereinbarung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes gegenüber den Gläubigern im Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin für unwirksam. Dazu stellte es auf Urteilsseiten 4 bis 11 den rechtserheblichen Sachverhalt fest, auf den primär verwiesen wird. In seinem für die Berufungsentscheidung bedeutsamen Umfang wurde er eingangs dargestellt. Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, die Vereinbarung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes sei gläubigerbenachteiligend gewesen, weil sich dadurch der Befriedigungsfonds der Gläubiger verringert habe. Mit seinem Wegfall sei die Verwertung der Liegenschaft durch den Masseverwalter zugunsten der Gläubiger möglich, womit Befriedigungstauglichkeit gegeben sei. Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 28 IO sei nicht im Sinne einer strafrechtlichen Absicht nach § 5 Abs 2 StGB zu verstehen, es genüge vielmehr dolus eventualis. Der Schuldner müsse eine Benachteiligung nur ernstlich für möglich halten und sich mit dieser abgefunden haben. Der Eintritt der Benachteiligung müsse auch nicht der einzige Beweggrund sein. Entscheidend sei die Tatsache, dass sich der Schuldner die Möglichkeit einer Benachteiligung vorgestellt und sie billigend in Kauf genommen habe, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von der Handlung abhalten zu lassen. Diese Voraussetzungen lägen hier zur Gänze vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten wegen „mangelnder Feststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung“. Er beantragt, das Urteil in Klagsabweisung abzuändern, hilfsweise sei es aufzuheben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Der Behandlung der Berufung ist voranzustellen, dass es die vom Beklagten genannten Berufungsgründe der „mangelnden Feststellung“ und der „unrichtigen Beweiswürdigung“ für sich nicht gibt. Inhaltlich können seinen Ausführungen aber eine Beweis- und eine Rechtsrüge, also die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, entnommen werden. Diese führt er aber nicht strikt getrennt aus, sondern bekämpft das Urteil des Erstgerichts sowohl auf Tatsachenebene als auch rechtlich ohne erkennbare Gliederung in seinen Berufungsausführungen. Dieser Verstoß gegen das Gebot der getrennten Ausführung der Berufungsgründe hat zur Folge, dass allfällige Unklarheiten zu seinen Lasten gehen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 467 ZPO Rz 12 mwN; RS0041761; RS0041911).
II. Zur Beweisrüge:
1.1. Der Berufungswerber wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Erstgerichts, „ dass die Schuldnerin es ernsthaft für möglich hielt und sich billigend damit abfand, dass aufgrund der Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf ihrer Liegenschaft künftige Gläubiger nicht, verzögert oder schwer befriedigt werden. “.
Diese Schlussfolgerung auf Urteilsseite 8 habe das Erstgericht in keinster Weise begründet. Aus der Aussage der Schuldnerin folge, dass es nie eine Rede oder ein Gedanke gewesen sei, irgendjemandem zu schaden. Aufgrund dieser auch vom Erstgericht nicht angezweifelten Aussage werde die Ersatzfeststellung begehrt, „dass es zu keinem Zeitpunkt die Absicht der Schuldnerin war, irgendeinen Gläubiger nicht zu bezahlen oder dass sie irgendjemanden zu schaden beabsichtigte“.
1.2. Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber nach ständiger Rechtsprechung angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; A. Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 471 Rz 15 mwN). Der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse reicht nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwH).
Zwar ist bei der Beurteilung, ob die Beweisrüge gesetzmäßig ausgeführt ist, kein allzu kleinlicher Maßstab anzulegen (RS0041835 [T9]). Hier setzt sich die Beweisrüge jedoch mit den maßgeblichen Erwägungen des Erstgerichts überhaupt nicht auseinander. Der Hinweis des Berufungswerbers, das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung überhaupt nicht begründet, ist angesichts der gerade dazu sehr ausführlichen Beweiswürdigung über mehrere Seiten (Seiten 13 – 15) für das Berufungsgericht schlicht nicht nachvollziehbar. Das Erstgericht setzte sich mit den Aussagen des Zeugen Dr. G* (Urteilsseiten 13f) und des Beklagten (Urteilsseiten 14f) aber auch der Schuldnerin (Urteilsseiten 14f) umfassend auseinander und legte seine Erwägungen, die zur bekämpften Feststellung führten, offen. Bereits aus der eigenen Aussage des Beklagten sei demnach zu schließen, dass die Absicherung der Liegenschaft mit Blick auf die geschäftliche Tätigkeit im Vordergrund gestanden habe. Dies entspreche – so das Erstgericht weiters – im Übrigen sogar dem eigenen Vorbringen des Beklagten. Auf die zentrale – im Übrigen auch aus Sicht des Berufungsgerichts zwingende – Schlussfolgerung des Erstgerichts (Urteilsseite 15, 3. Absatz), wonach daraus folge, dass der Schuldnerin das Verunmöglichen des Zugriffs auf die Liegenschaft durch künftige Gläubiger und mangels anderem Vermögen deren mögliche Befriedigungserschwernis bewusst gewesen sei und sie dies in Kauf genommen habe, geht die Beweisrüge ebenso nicht ein, wie auf den Schluss, der Beklagte habe davon angesichts der nach gemeinsamer Rechtsberatung bei Dr. G* getroffenen Entscheidung Kenntnis gehabt. Wenn er stattdessen bloß die Aussage einer Zeugin zur Begründung der begehrten Ersatzfeststellung erwähnt, führt er die Beweisrüge nicht gesetzmäßig aus.
1.3. Sollten einzelne am Ende der Berufungsschrift (Seiten 4 und 5) vorgetragene Argumente zur Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin auch der Beweisrüge zuzuordnen sein (eine eindeutige Abgrenzung zur Rechtsrüge ist dem Berufungsgericht nicht möglich) überzeugen diese auch inhaltlich nicht. Unter Verweis auf die schlüssige und gründliche Beweiswürdigung des Erstgerichts (§ 500a ZPO) ist ihnen zu erwidern:
- Der Berufungswerber weist selbst darauf hin, „dass ein nichtvermögenshaltiger Geschäftsführer [der Beklagte] gegen einen vermögenshaltigen Geschäftsführer [die Schuldnerin] ausgetauscht wurde“. Entgegen seiner in der Berufung vertretenen Ansicht spricht gerade dieser Umstand dafür, dass die Schuldnerin ihr Vermögen durch die angefochtene Rechtshandlung gegenüber allfälligen Gläubigern aus ihrer Geschäftsführertätigkeit absichern wollte.
- Die bekämpfte Feststellung basiert auch nicht auf einem Pauschalverdacht gegenüber unternehmerisch oder als Geschäftsführer tätigen Liegenschaftseigentümern. Auch wenn ein Liegenschaftseigentümer mit finanziellen Risiken aus seiner unternehmerischen oder geschäftsführenden Tätigkeit konfrontiert ist, stellt die Benachteiligung von (künftigen) Gläubigern nur eine von mehreren möglichen Beweggründen zur Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes dar. Etwa werden solche Verbote regelmäßig im Zuge von Liegenschaftsübertragungen (etwa in Übergabsverträgen) oder zwischen Eheleuten bei Hälfteeigentum vereinbart. Hier wäre es denkbar gewesen, dass der Beklagte damit allfällige Investitionen in die Liegenschaft der Schuldnerin absichern hätte wollen und an die Benachteiligung künftiger Gläubiger gar nicht gedacht worden wäre. Bereits das Erstgericht wies aber zutreffend darauf hin, dass der Beklagte ein dahingehendes Vorbringen nicht erstattete. Vielmehr behauptete er selbst, dass die Schuldnerin aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit „aus sachlichen Gründen“ dazu veranlasst gewesen sei, die Liegenschaft mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zu belegen (ON 11 Seite 2). Eine andere, als die Schlussfolgerung des Erstgerichts, wonach der Schuldnerin die Möglichkeit der Benachteiligung zukünftiger Gläubiger bewusst gewesen sei und sie sich damit abgefunden habe, ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel denkbar.
2.1. Der Berufungswerber begehrt im Rahmen seiner weiteren Berufungsausführungen schließlich eine Feststellung über seine eigene Motivation zur Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Jahr 2014, konkret „dass für den Beklagten der Schutz seines Privatbesitzes der Hintergrund der Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes gewesen sei“ (siehe Seite 4, 3. Absatz der Berufung; Hervorhebung durch das Berufungsgericht).
Das Erstgericht habe auf Urteilsseite 14 im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt [gemeint: im Sinne von „ausgeführt“], „er habe nicht vorgebracht, dass [gemeint: der Hintergrund für] die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu seinen Gunsten nur war, ihn vor einem Verkauf oder einer Belastung der Liegenschaft, auf der er wohnt und in die er auch Geld gesteckt hatte, durch die Schuldnerin abzusichern, bzw. ergaben sich aus den Einvernahmen des Beklagten und der Schuldnerin diesbezüglich gar keine Anhaltspunkte“. Er habe aber sehr wohl „angegeben“, Geld in das Haus investiert und dieses absichern gewollt zu haben. Darüber hinaus habe der Zeuge Dr. G* bestätigt, „dass der Beklagte an ihn herangetreten sei und gemeint habe, dass er rechtlos da stünde hinsichtlich der Liegenschaft und gefragt habe, ob er sich diesbezüglich irgendwie absichern könne“. Insbesondere daraus hätte das Erstgericht schließen müssen, dass der Beklagte seinen Privatbesitz durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Rahmen des rechtlich Zulässigen schützen habe wollen.
2.2. Zunächst verstößt sein erstmals in der Berufung erstattetes Vorbringen, er habe mit dem Belastungs- und Veräußerungsverbot seinen Privatbesitz (offenbar gemeint: seine Investitionen in die Liegenschaft) absichern wollen, gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO, fehlt es doch an einem entsprechenden Vorbringen in erster Instanz.
Indem er zwar eine Feststellung zu seiner eigenen Motivation zum Abschluss der Vereinbarung begehrt, aber gleichzeitig keine dazu vom Erstgericht getroffene Feststellung bekämpft, liegt zudem jedenfalls keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vor.
Wollte er damit das Fehlen einer allenfalls rechtlich relevanten Feststellung rügen, würde er einen sekundären Feststellungsmangel relevieren, der mit Rechtsrüge geltend zu machen wäre. Zumal die Abgrenzung zwischen Beweis- und Rechtsrüge nur eingeschränkt möglich ist, ist aber bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die geforderte Lücke im festgestellten Sachverhalt und damit ein sekundärer Feststellungsmangel nicht vorliegt. Das Erstgericht stellte unbekämpft fest, was der Beklagte und die Schuldnerin mit der Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes bezweckten, nämlich „den Schutz des Privatbesitzes der Schuldnerin im Zusammenhang mit der geschäftliche Tätigkeit der Schuldnerin“ . Die begehrte Feststellung stünde dazu im Widerspruch. Zudem kommt es auf die Motivation des Beklagten auch rechtlich nicht an, vielmehr sind lediglich die Beweggründe der Schuldnerin für die vorliegende Anfechtungsklage rechtlich relevant. Insoweit würde es der begehrten Feststellung auch an rechtlicher Relevanz fehlen.
3. Zusammenfassend übernimmt das Berufungsgericht daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
III. Zur Rechtsrüge:
Das Berufungsgericht erachtet die Ausführungen in der Rechtsrüge für nicht stichhältig, jedoch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
Anzumerken bleibt, dass sich der Berufungswerber darauf beschränkt, die Bejahung der Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 28 IO durch das Erstgericht pauschal zu kritisieren. Dabei blendet er die vom Erstgericht zutreffend angewendete Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aus, wonach Benachteiligungsabsicht schon dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner in Form des bedingten Vorsatzes die Benachteiligung der Gläubiger ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Genau diese Umstände sind dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, sodass für eine andere, als die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht kein Raum bleibt.
Damit scheitert auch die Rechtsrüge und mit ihr die Berufung insgesamt.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
Der Bewertungsausspruch beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Klägers.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten waren.
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