BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnungZweiter Teil InsolvenzverfahrenErstes Hauptstück Allgemeine VorschriftenSechster Abschnitt Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung§ 118

§ 118Äußerung des Schuldners

In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date