GWG 2011
Gliederung
3. Teil Der Betrieb von Netzen
2. Hauptstück Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
2. Abschnitt Festlegungen zum Netzzugang
§ 37 Angebot unterbrechbarer Kapazitäten
(1) Unterbrechbare Kapazitäten unterscheiden sich von festen Kapazitäten nur durch die Unterbrechbarkeit selbst und das gemäß §§ 72 ff zu bemessende Entgelt.
(2) Unterbrechbare Kapazitäten sind in einer Weise anzubieten, dass sie den Teil der Kapazität der Netze nutzbar machen, der von den Inhabern fester Kapazitäten nicht genutzt wird oder nicht im Voraus sicher berechenbar ist.
(3) Ursächlich für die Unterbrechung darf nur die absehbare Undurchführbarkeit der insgesamt unterbrechbar nominierten Transporte unter Ausschöpfung aller auch kurzfristigen koordinierten Möglichkeiten der Netzbetreiber sein. Eine Unterbrechung soll so rechtzeitig vor Eintritt der Unterbrechung angekündigt werden, dass der Netzbenutzer Ausgleichsmaßnahmen ergreifen kann.
§ 37 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 37 Angebot unterbrechbarer Kapazitäten
…§ 37. (1) Unterbrechbare Kapazitäten unterscheiden sich von festen Kapazitäten nur durch die Unterbrechbarkeit selbst und das gemäß §§ 72 ff zu bemessende Entgelt…
§ 41 Verfahren zur Festlegung durch Verordnung
…verfügbaren Kapazität, der den jeweiligen Angeboten von Verträgen unterschiedlicher Laufzeit zugewiesen wird und zu abweichenden Laufzeiten getroffen werden; 2. zu unterbrechbaren Kapazitäten gemäß § 37 ; dabei kann insbesondere festgelegt werden, nach welchen Verfahren erforderliche Unterbrechungen auf die Nominierungen auf Basis unterbrechbarer Kapazitäten aufgeteilt werden; 3. zu den Zeitpunkten für die…
§ 164 Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände
… 129a oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart; 3. seinen Pflichten gemäß § 32, § 34 bis § 37, § 43, § 47, § 62 bis § 65 oder § 67 nicht nachkommt; 4. den für eigentumsrechtlich entflochtene Fernleitungsnetzbetreiber…
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