GWG 2011
Gliederung
Die Netzbetreiber sind berechtigt Netzbenutzern für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 abgegolten sind, und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht werden, ein gesondertes Entgelt zu verrechnen. Die Entgelte für sonstige Leistungen sind von der Regulierungsbehörde durch Verordnung in angemessener Höhe festzulegen, wobei über die in § 72 Abs. 1 festgelegten Grundsätze hinausgehend auf die soziale Verträglichkeit Bedacht zu nehmen ist. Entgelte für sonstige Leistungen sind insbesondere für Mahnspesen sowie vom Netzbenutzer veranlasste Änderungen der Messeinrichtung, festzulegen. Das für die Abschaltung gemäß § 127 Abs. 3 und Wiederherstellung des Netzzuganges zu entrichtende Entgelt darf insgesamt 30 Euro nicht übersteigen.
§ 78 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 78 Entgelt für sonstige Leistungen
…§ 78. Die Netzbetreiber sind berechtigt Netzbenutzern für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1…
§ 69 Feststellung der Kostenbasis
§ 69. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. (2) Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 82 eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungs…
§ 42 Neue Infrastrukturen
§ 42. (1) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag mit Bescheid aussprechen, dass die Bestimmungen des § 27 , des § 31 , der § 69 bis § 84 , der § 97 bis § 104 und des § 108 auf eine große neue Infrastruktur im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 50 (Verbindungsleitung und Speicheranlagen) oder Teile dav…
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