(1) Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.
2. Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde.
4. Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.
5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(2) Zum Unternehmen im Sinne des Abs. 1 gehören auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie auch die nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen).
(3) Als Werkverkehr gilt ferner unter der Voraussetzung des Abs. 1 Z 3 das Abschleppen der im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung.
Rückverweise
GütbefG · Güterbeförderungsgesetz 1995
§ 10 Werkverkehr
(1) Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein. 2. Die Beförderung muss der Heranschaffung d…
§ 1 Geltungsbereich
…von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2, § 10, § 11 und die Bestimmungen der Abschnitte VI, VII und X auch für: 1. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im innerstaatlichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen…
§ 11
…Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit 1. Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ eingetragen ist…
§ 4 Ausnahmen von der Konzessionspflicht
…Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 94 Z 63 GewO 1994; 3. für den Werkverkehr (§ 10); 4. für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung; 5. für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen a) in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu…