Für das Bestehen der Verpflichtung des § 6 Abs. 2 GütbefG ist es maßgeblich, ob das betreffende Kraftfahrzeug "zur Ausübung des Güterverkehrs verwendet" wird. Dies gilt auch für eine Leerfahrt, die in Verbindung mit einer konzessionspflichtigen gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern steht (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0103, Rn. 8). Hingegen besteht keine Verpflichtung, im Sinne des § 6 Abs. 2 GütbefG für das Mitführen einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde oder eines beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister zu sorgen, wenn die betreffende Fahrt im Rahmen eines Werkverkehrs durchgeführt wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Werkverkehr im Sinne des § 10 GütbefG nach § 4 Z 3 GütbefG von der Konzessionspflicht ausgenommen ist, sodass hierfür die in § 3 Abs. 1 GütbefG vorgesehene Ausstellung von so vielen beglaubigten Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigten Auszügen aus dem Gewerberegister, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind, nicht in Betracht kommt. Damit kann aber auch keine Verpflichtung angenommen werden, im Rahmen des Werkverkehrs derartige Dokumente mitzuführen bzw. für deren Mitführen zu sorgen.
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