GütbefG
Gliederung
ABSCHNITT II Besondere Bestimmungen über die Konzession
§ 4 Ausnahmen von der Konzessionspflicht
Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:
1. für die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes;
2.für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 94 Z 63 GewO 1994;
3.für den Werkverkehr (§ 10);
4. für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung;
5. für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
a) in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern, einschließlich Wechselaufbauten, im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;
b) in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.
§ 4 GütbefG · GütbefG · Güterbeförderungsgesetz 1995
§ 4 Ausnahmen von der Konzessionspflicht
…§ 4. Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich: 1. für die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes…
§ 2 Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen
…2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ( § 4 ). (2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden: 1. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs…
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