Ob Werkverkehr vorliegt, ergibt sich nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 GütbefG daraus, ob die in den Z 1 bis 5 dieser Bestimmung angeführten Kriterien erfüllt sind (vgl. zur Prüfung auf das Vorliegen von Werkverkehr etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0103, Rn. 11 ff). Demgegenüber enthält § 11 GütbefG die Verpflichtung, Werkverkehr nur mit bestimmten Fahrzeugen durchzuführen, also eine Rechtsfolge des Vorliegens von Werkverkehr und nicht eine Voraussetzung dafür. Dies wird auch durch § 23 Abs. 1 Z 4 GütbefG deutlich, der eine Zuwiderhandlung gegen § 11 GütbefG - also die Durchführung von Werkverkehr mit anderen als den dort genannten Fahrzeugen - unter Strafe stellt. Wenn die Nichterfüllung des § 11 GütbefG schon das Vorliegen von Werkverkehr ausschließen würde, so wäre diese Strafbestimmung sinnlos. Derartiges kann dem Gesetzgeber aber im Zweifel nicht unterstellt werden.
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