GUG
Gliederung
2. Abschnitt BESTIMMUNGEN FÜR DAS UMGESTELLTE GRUNDBUCH
§ 6 Grundbuchsabfrage
(1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage des Grundbuchs, der Urkundensammlung und der Hilfsverzeichnisse mit Ausnahme des Personenverzeichnisses aus der Grundstücksdatenbank und der Urkundendatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (Grundbuchsabfrage) befugt.
(2) Auch zur Abfrage des Personenverzeichnisses sind jedoch befugt:
1. Notare, um als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen oder als Erbenmachthaber verbücherte Rechte des Erblassers zu ermitteln, und nach Maßgabe des § 7;
1a. Rechtsanwälte, um als Erbenmachthaber verbücherte Rechte des Erblassers zu ermitteln und um Personen, die im Personenverzeichnis eingetragen sind, Abschriften und Mitteilungen über die sie betreffenden Eintragungen zu erteilen;
1b. Notare und Rechtsanwälte, um als Vertreter des Gläubigers einer vollstreckbaren Geldforderung verbücherte Rechte des Schuldners zu ermitteln;
2. die Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) , soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist.
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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)
§ 6 UHU-VO 2022 · UHU-VO 2022 · Urkundenhinterlegungsumstellungs-Verordnung 2022
§ 6
…1) Für die Abfrage der umgestellten Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden nach den §§ 6 und 7 GUG gilt gemäß § 13 und 18 UHG für jede abgefragte Urkunde der Tarif nach der Tarifpost 9 lit. e Z …
AMA-Gesetz 1992
§ 31b Grundbuchsabfrage
…Die AMA gilt als Dienststelle des Bundes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 GUG.…
§ 5 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 5 § 5
…entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Baubehörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs ( § 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG , BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können. (7) Wenn bei Verfahren betreffend erneuerbare Energien oder bei Verfahren, die gemäß § 32 Abs. …
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