(1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage des Grundbuchs, der Urkundensammlung und der Hilfsverzeichnisse mit Ausnahme des Personenverzeichnisses aus der Grundstücksdatenbank und der Urkundendatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (Grundbuchsabfrage) befugt.
(2) Auch zur Abfrage des Personenverzeichnisses sind jedoch befugt:
1. Notare, um als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen oder als Erbenmachthaber verbücherte Rechte des Erblassers zu ermitteln, und nach Maßgabe des § 7;
1a. Rechtsanwälte, um als Erbenmachthaber verbücherte Rechte des Erblassers zu ermitteln und um Personen, die im Personenverzeichnis eingetragen sind, Abschriften und Mitteilungen über die sie betreffenden Eintragungen zu erteilen;
1b. Notare und Rechtsanwälte, um als Vertreter des Gläubigers einer vollstreckbaren Geldforderung verbücherte Rechte des Schuldners zu ermitteln;
2. die Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) , soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist.
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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)
Rückverweise
UHU-VO 2022 · Urkundenhinterlegungsumstellungs-Verordnung 2022
§ 6
…1) Für die Abfrage der umgestellten Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden nach den §§ 6 und 7 GUG gilt gemäß § 13 und 18 UHG für jede abgefragte Urkunde der Tarif nach der Tarifpost 9 lit. e Z …
AMA-Gesetz 1992
§ 31b Grundbuchsabfrage
…Die AMA gilt als Dienststelle des Bundes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 GUG.…
GUG · Grundbuchsumstellungsgesetz
§ 30 Inkrafttreten
…in das Grundbuch eingetragen werden sollen, nicht hervorgeht, so ist es im Grundbuchsantrag anzugeben. (3) §§ 2a bis 2c, 4, 5 Abs. 6, § 6 Abs. 2, §§ 8a, 10, 18a bis 18c, 24a bis 24c, 29 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes…
§ 18 Innere Einrichtung des Grundbuchs
…1) Abgesonderte Eigentums- und Lastenblätter (§ 6 Abs. 1 AllgGAG) sind nicht anzulegen. (2) In Tirol sind die gesonderten Abteilungen des Hauptbuchs (§ 69 AllgGAG) dadurch zu bilden, daß den…
§ 2a Elektronische Umschreibung
…sinngemäß. Innerhalb von sechs Monaten nach der Umschreibung ist bei der Ausfertigung von Abschriften nach § 5 und bei der Grundbuchsabfrage nach § 6 mit dem Inhalt der Einlage auf Verlangen auch die übertragene ursprüngliche Fassung wiederzugeben; eine Erhöhung der hiefür anfallenden Gerichtsgebühren bzw. Verwaltungsabgaben tritt dadurch nicht ein…