§ 18 Innere Einrichtung des Grundbuchs
In Kraft seit 01. Januar 1981
Up-to-date
(1) Abgesonderte Eigentums- und Lastenblätter (§ 6 Abs. 1 AllgGAG) sind nicht anzulegen.
(2) In Tirol sind die gesonderten Abteilungen des Hauptbuchs (§ 69 AllgGAG) dadurch zu bilden, daß den Einlagen der geschlossenen Höfe die Einlagezahlen von 90000 aufwärts, den anderen Einlagen die Einlagezahlen bis 90000 vorbehalten werden.
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