1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(Anm.: Z 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)
4. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
5. Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen; Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen; Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.
(Anm.: Z 6 und 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Art. 13 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001 zum § 46, BGBl. Nr. 560/1978)
…Artikel 13 In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001 zum § 46, BGBl. Nr. 560/1978) 1. Dieses…
Art. 13 (Anm.: aus BGBl. Nr. 684/1978, zu BGBl. Nr. 560/1978)
…die jedoch nach diesem Zeitpunkt einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 oder 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes unterliegen. (2) Art. II Abs. 8 der 24. Novelle zum GSPVG, BGBl. Nr. 705/1976, hat zu lauten: „(8) Ergibt sich aus der Anwendung…
§ 285 Schlussbestimmung zu Art. 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000
…Schlussbestimmung zu Art. 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 § 285. Die §§ 131 Abs. 1 Z 4 und Abs…
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