BundesrechtBundesgesetzeGewerbliches SozialversicherungsgesetzZWEITER TEIL LeistungenABSCHNITT V Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen1. Unterabschnitt Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis§ 174

§ 174Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date