(1) Die Körperschaften öffentlichen Rechts werden ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich Archive zur Speicherung von Urkunden (Urkundenarchive) einzurichten, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Urkunden- und Protokolldaten sind in die Urkundenarchive nur auf Grund gesetzlicher Anordnung oder Ermächtigung einzustellen. Die Urkundenarchive haben den Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 zu entsprechen.
(2) Die zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe müssen aus einem vom jeweiligen Rechtsträger zu führenden elektronischen Verzeichnis ersichtlich sein. In diesem Verzeichnis der Signaturberechtigungen sind auch jene Personen anzuführen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist. Soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, darf die Speicherung einer Urkunde nur mit Zustimmung ihres Ausstellers erfolgen. Die Gebührenpflicht bleibt davon jedoch unberührt. § 91b Abs. 4, 7 und 8 gilt sinngemäß in Ansehung des das jeweilige Urkundenarchiv führenden Rechtsträgers und das von diesem geführte Urkundenarchiv. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der Archivsignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken öffentlicher elektronischer Urkunden § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG.
(3) Der Zugang zu den gespeicherten Daten erfolgt nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Berechtigungen zur Einsichtnahme unter Verwendung entsprechender technischer Sicherheiten gegen Entrichtung der gesetzlich vorgesehenen Gebühr. Der Zugang berechtigt zur elektronischen Einsichtnahme, zur Herstellung von Papierausdrucken sowie zum Abruf einer mit einer zumindest den Erfordernissen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur (Archivsignatur) versehenen verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde.
(4) Die Rechtsträger haben in einer Verordnung die näheren Vorschriften über die Führung der Urkundenarchive (Richtlinien) zu erlassen, die insbesondere die Gestaltung und die Form der Eintragungen und deren Protokollierung, die Gestaltung und die Form der Abfragen und der zu erteilenden Auskünfte, ferner die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen sowie Zeiträume und Verfahren, nach denen eine neue elektronische Signatur angebracht werden sollte (Nachsignieren), und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren regeln.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
Art. 13 § 15 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 164/2005, zu § 140e, RGBl. Nr. 75/1871)
…österreichischen Notariats (§ 140e NO) gespeichert sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, es sei denn, sie werden den Anforderungen des § 91c GOG entsprechend in das dort vorgesehene Archiv eingestellt.…
§ 140b
… 2 Z 8 erlassenen Richtlinien, im Fall des Urkundenarchivs nach Abs. 1 Z 3 ferner nach den Vorschriften des § 91c GOG. Sonstige Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für diese Datenverarbeitungen treffen die Österreichische Notariatskammer, soweit nicht in den im ersten Satz angeführten Vorschriften eine Zuständigkeit des…
§ 110 Behandlung der aufzubewahrenden Acten und Führung der Verzeichnisse.
…nach § 140e unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Notar elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Die Parteien sind berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Außer den in diesem Gesetz…
§ 140e
…elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Insoweit ist den Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen. § 91c und § 91d GOG sind anzuwenden. (2) Der Notar hat grundsätzlich unbeschränkten Zugriff zu den von ihm im Urkundenarchiv gespeicherten Daten. Zu Daten der…
UAV 2007 · Urkundenarchivverordnung 2007
§ 3
…anzuwenden ist, kann sich die Signaturprüfung bei Einstellung der Urkunde in ein anderes Urkundenarchiv sowie bei der Bearbeitung bei Gericht auf die Archivsignatur (§ 91c Abs. 3 GOG) und allfällige spätere Signaturen beschränken.…
§ 1 Technische Bedingungen und Signaturen
…In einem Urkundenarchiv nach § 91c GOG gespeicherte elektronische Urkunden können dem Gericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021) entweder in ihrer mit…
§ 4 Datensicherheit und Sicherstellung der Lesbarkeit
…Die Körperschaft öffentlichen Rechts, die ein Urkundenarchiv gemäß § 91c GOG führt, hat dafür Gewähr zu leisten, dass adäquate Techniken zur Wahrung der Integrität der gespeicherten Urkunden im Archiv angewendet werden. Wird die Urkunde aus dem…
§ 2
…der Website „edikte.justiz.gv.at“ bekannt gemacht. TIFF-Dokumente, die nach dem 31. Dezember 2009 erstellt werden, dürfen in die Urkundenarchive nach § 91c GOG nicht eingestellt werden. (2) Die elektronische Beurkundungssignatur (§ 13 Abs. 1 NO, § 16 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993) muss den…
GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 91d Führung der Archive
…Akten dient (§ 80 Abs. 2). § 89f ist sinngemäß anzuwenden. (2) Die Führung des Justizarchivs und der Archive nach § 91c erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Jene Personen, die zur Einstellung von Urkunden in die Urkundenarchive berechtigt sind, handeln als Organe des zur Führung des jeweiligen…
§ 91b Beglaubigungsarchiv der Justiz, Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs
…sparsame Verwaltung mit Verordnung nähere Regelungen festzulegen für 1. die Einrichtung und Führung des Beglaubigungsarchivs der Justiz, 2. die von den Urkundenarchiven nach § 91c zu erfüllenden technischen Bedingungen einschließlich der zu verwendenden Signaturen, 3. die Gewährleistung der dem Stand der Technik entsprechenden Datensicherheit für ein Langzeitarchiv und der Konvertierung…
GrEStG 1987 · Grunderwerbsteuergesetz 1987
§ 15 Aufbewahrung, Überprüfung
…Parteienvertreter entfällt, wenn sie in den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs (§ 91b GOG) oder Urkundenarchiven von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) abrufbar sind. § 132 BAO ist anzuwenden. (2) Das Finanzamt Österreich ist befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in der Anmeldung enthaltenen Angaben durchzuführen.…
ERV 2021 · Elektronischer Rechtsverkehr
§ 13 Urkundenvorlage im Original, elektronische Auszüge im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren und Anmeldung gemäß § 11 UGB
…im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. In der Eingabe sind auch…
§ 12 Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß §§ 277 bis 281 UGB
…Abs. 2 nicht strukturiert möglich ist, können die Unterlagen auch als PDF-Anhang oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) eingebracht werden. Der Grund der Unmöglichkeit ist anlässlich der Einreichung bekannt zu geben. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 10, BGBl. II…
ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019
§ 71 Urkundenarchiv der Ziviltechniker
…Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen in Ansehung der zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe sowie jener Personen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist (§ 91c Abs. 2 GOG), 6. die Archivsignatur (§ 91c Abs. 3 GOG) und 7. die sonstigen zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs…
§ 57 Wirkungsbereich
…die Länderkammern oder Dritte als Auftragsverarbeiter herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist, 8. ein Urkundenarchiv nach § 91c und § 91d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden zu errichten und zu führen und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung…
§ 15 Urkunden – Elektronische Signatur
…widerspricht, entfaltet nicht die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Ziviltechnikersignatur. (6) Soweit die Bundeskammer der Ziviltechniker ein Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß § 91c und § 91d des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, errichtet hat, sind Urkunden gemäß § 3 Abs. 3, die für die Einstellung in die Urkundensammlung des Grundbuchs…
RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 21
…§ 91d GOG) unter Beifügung seiner elektronischen Anwaltssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Rechtsanwalt elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Ist ein Kammerkommissär bestellt, so hat dieser den Parteien den Zugang zu gewähren; fehlt ein solcher, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden vom…
§ 36
… 1 Z 7 erlassenen Richtlinien, im Fall des Archivs nach Abs. 1 Z 4 ferner nach den Vorschriften des § 91c GOG. Sonstige Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für diese Datenverarbeitungen treffen den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, soweit nicht in den im ersten Satz angeführten Vorschriften eine Zuständigkeit des…
§ 37
…Standesauszeichnungen; 6. zur Festlegung der Verpflichtung nach § 9 Abs. 1a; 7. für die Errichtung und die Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (§ 91c und § 91d GOG), des Patientenverfügungsregisters der österreichischen Rechtsanwälte, des Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte und des elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, insbesondere über Gestaltung und Form der Eintragungen, der…
§ 35
…hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (4) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat bei der Einstellung von Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) jene Rechtsanwälte als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, an die eine Ausweiskarte mit elektronischer Anwaltssignatur ausgegeben worden ist.…