§ 3
Up-to-date
§ 3 — UAV 2007
Vor Einstellung der Urkunde in das Urkundenarchiv sind vorhandene XML-DSig- und PAdES-Signaturen vom einstellenden Organ (§ 91d Abs. 2 GOG) zu prüfen. Soweit § 91b Abs. 7 GOG anzuwenden ist, kann sich die Signaturprüfung bei Einstellung der Urkunde in ein anderes Urkundenarchiv sowie bei der Bearbeitung bei Gericht auf die Archivsignatur (§ 91c Abs. 3 GOG) und allfällige spätere Signaturen beschränken.
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