GOG
Gliederung
Erster Abschnitt.
Erster Unterabschnitt Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen
§ 1 Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude
(1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.
(2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan (§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.
(3) Der Besitzer ist vor der Verwahrung der Waffe in einem Schließfach beziehungsweise vor deren Übergabe (Abs. 2) über die für die Ausfolgung einer Waffe maßgebenden Umstände (§ 6) in Kenntnis zu setzen.
§ 1 GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 1 Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude
…Erster Abschnitt. Erster Unterabschnitt Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen § 1. (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie…
§ 2 Ausnahmen vom Mitnahmeverbot von Waffen
…1) Auf Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1), die zum Führen einer bestimmten Waffe nach dem Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, befugt sind…
§ 4 Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle
…1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sind Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte, Staatsanwaltschaften und des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung…
§ 8 Verbot der Mitnahme von Waffen bei auswärtigen Gerichtshandlungen
…Auf Personen, die während einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts anwesend sind oder an dieser teilnehmen sollen, sind die §§ 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.…
§ 15a SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 15a Sicherheit in Amtsgebäuden
…die zur Nutzung durch das Bundesministerium für Inneres und die diesem organisatorisch nachgeordneten Dienststellen gewidmet sind, dürfen mit einer Waffe ( § 1 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG , RGBl. Nr. 217/1896) nicht betreten werden. Wer eine Waffe mit sich führt, hat sie beim Betreten zur Verwahrung zu übergeben und ist nachweislich…
Steiermärkisches Agrarbezirksbehördengesetz 2003
§ 3a § 3a
…sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Durchführung von Sicherheitskontrollen kann vertraglich auf hiefür geeignete Unternehmer übertragen werden (Sicherheitsunternehmer). (3) Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz , RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, finden sinngemäß Anwendung. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. …
§ 8 StLVwGG · StLVwGG · Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 8 § 8
…Ausschlag. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten nicht besetzt ist. (7) Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz , RGBl. Nr. 217/1896, sind sinngemäß anzuwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025…
§ 32i GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 32i
…1) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann zu Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und § 74e Abs. 1 Z …
§ 31b
…1) Vorschläge gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG sind an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen. Beschlüsse des Hauptausschusses gemäß Art. 23c…
Anl. 2
…im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu unterrichten, die die Haushaltsführung des Bundes berühren. Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse betreffend 1. die Auflösung des Notfallreservefonds gemäß Art. 4 Abs. 4 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), 2. Schlussfolgerungen von Europäischer Kommission und…
Rückverweise